Stand: Februar 2013, ZVR-Zahl

Art 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „ Zonta Club Salzburg“

(2) Der Verein ist ein Kultur- und Sozialverein (Serviceclub) von berufstätigen und sozial engagierten Frauen und Männern.

(3) Er hat seinen Sitz in Salzburg und ist der internationalen Vereinigung der Zonta International in den USA, angeschlossen, deren Grundsätze, Ziele und Satzungen er befolgt.

Art 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

(1) Die Verbesserung der gesetzlichen politischen, ökonomischen, gesundheitlichen und beruflichen Stellung von Frauen und deren Bildungschancen.

(2) Förderung des internationalen gegenseitigen Verständnisses, des Friedens, der Achtung der Menschen- und Grundrechte.

(3) Ideelle und materielle Hilfe für alle Menschen in Not, gleich welcher Nationalität, welchen Geschlechtes und welcher Religionszugehörigkeit.

(4) Flüchtlingshilfe als Soforthilfe.

(5) Förderung der Kunst und der Kultur.

Art 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen: Clubabende, Vorträge, Versammlungen, Diskussions-abende, Besichtigungen, internationaler Gedankenaustausch, gemein¬same Ausflüge.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Merchandising, Spenden, Erträgnisse aus Veranstaltungen wie Flohmärkte, Auktionen, Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, Führungen, Wanderungen und Wanderwochen und Herstellung und Verkauf von Druckwerken und anderen Vereinsmaterialien.

Art 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste außerhalb des Vereins ernannt werden. Sie sind von der Zahlung von Mitglieds-beiträgen befreit.

Art 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheiden die Mitglieder des Vereins mit Beschluss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung für eine bestimmte Dauer.

Art 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen oder die Interessen des Vereines schädigen oder mit der Mitgliedsbeitragsleistung mehr als 3 Monate schuldhaft im Rückstand sind, durch Beschluss vom Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin, die mitzustimmen hat. Der Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Ausgeschlossene Mitglieder können gegenüber dem Verein keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie gehen aller aus dem Vereinsleben erworbener Rechte verlustig. Sie sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen. Die Clubmitglieder haben den Mitgliedsbeitrag bis zum 1.6. eines jeden Jahres an den Club zu leisten.

Art 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sie haben Stimmrecht in der Generalversammlung und haben das aktive und passive Wahlrecht.

(2) Die Beschlussfassung über die einzelnen (Service-)projekte erfolgt durch die Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Sie sind ferner grundsätzlich verpflichtet, an den Zusammenkünften des Clubs und an den Serviceprojekten aktiv teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Clubs zu wahren.

(4) Die Mitglieder entscheiden durch Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes.

Art 8 Organe des Vereins

(1) Generalversammlung

(2) Vorstand

(3) Rechnungsprüfer

(4) Schiedsgericht

Art 9 Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen General-versammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeverpflichtet. Aktives und passives Stimmrecht haben die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder besitzen nur das aktive Stimmrecht. Jedes anwesende Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter gegeben. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, erfordern jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin, bei deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Art 10 Aufgaben der Generalversammlung

- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

- Beschlussfassung über den Voranschlag;

- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmit-gliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;

- Entlastung des Vorstandes;

- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;

- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Art 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin und ihrer Stellvertreterin, der Schriftführerin und ihrer Stellvertreterin, der Schatzmeisterin und ihrer Stellvertreterin.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

(4) Der Vorstand wird von der Präsidentin, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvor-hersehbar lange Zeit verhindert, ist die Einberufung des Vorstandes durch jedes sonstige Vorstandsmitglied möglich.

(5) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt die Präsidentin, bei deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit in schriftlicher Form ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

Art 12 Aufgaben des Vorstandes

- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbe-sondere:

- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

- Vorbereitung der Generalversammlung

- Einberufung der ordentlichen und der außerordentliche Generalversammlung

- Verwaltung des Vereinsvermögens

- Ausschluss von Mitgliedern

Art 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) der Präsidentin oder der Schatzmeisterin, Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmit-gliedern und dem Verein benötigen für ihre Gültigkeit außerdem die Genehmigung der Generalversammlung.

(2) Bei Gefahr in Verzug ist die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese benötigen jedoch die nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3) Die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(4) Die Schriftführerin hat die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Sie hat die Protokolle in der Generalversammlung, bei Vorstands-treffen und sonstigen Sitzungen zu führen.

(5) Die Schatzmeisterin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin, der Schriftführerin und der Schatzmeisterin ihre Stellvertreter.

Art 14 Rechnungsprüferinnen

(1) Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe.

Art 15 Schiedsgericht

(1) Die Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten obliegt dem vereinsinternen Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Uneinigkeit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Art 16 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes kommt das verbleibende Vereinsvermögen zwingend der Zonta-Organisation zu. Dasselbe gilt für den Fall der behördlichen Auflösung oder Untersagung des Vereins durch die Behörde.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Landespolizeidirektion Salzburg schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen (Anmerkung: bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregister; § 28 Abs. 3 Vereinsgesetz).

Art 16 Internationale Vereinsstatuten

Im Übrigen wird auf die Internationalen Vereinsstatuten „The Zonta Club Manual“ (Club-Handbuch) verwiesen.